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BPatG, 30.03.2009 - 35 W (pat) 434/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 30.03.2009 - 35 W (pat) 434/05
- BPatG, 11.01.2010 - 35 W (pat) 434/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BPatG, 21.04.2005 - 2 Ni 47/03
Auszug aus BPatG, 30.03.2009 - 35 W (pat) 434/05
Zur Begründung trägt er sinngemäß vor, dass das prioritätsbegründende Patent durch das Bundespatentgericht durch Urteil vom 21. April 2005 (AZ 2 Ni 47/03) für nichtig erklärt worden sei, weshalb auch die Lehre des Streitgebrauchsmusters nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhen könne.Hierbei muss hervorgehoben werden, dass in dem Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 47/03 das Streitpatent DE 43 19 965 C3 mit einem Anspruchssatz verteidigt wurde, demzufolge gemäß Anspruch 2 auch Abschirmprofile aus mehreren Materialsträngen aufgebaut sein konnten, d. h. auch eine bloße Nebeneinander-Anordnung von Materialsträngen war mitumfasst.
- BGH, 14.10.2003 - X ZR 4/00
"Elektronische Funktionseinheit"; Voraussetzungen der Inanspruchnahme der …
Auszug aus BPatG, 30.03.2009 - 35 W (pat) 434/05
Bei der Beurteilung der sachlichen Identität der Gegenstände des Stammpatents und des Streitgebrauchsmusters in geltender Fassung sind die Maßstäbe der Neuheitsprüfung heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2004, 133 - "Elektronische Funktionseinheit"). - BPatG, 28.11.2006 - 23 W (pat) 323/05
Auszug aus BPatG, 30.03.2009 - 35 W (pat) 434/05
Der Schutzanspruch 1 dieses Streitgebrauchsmusters hat den gleichen Wortlaut wie der Patentanspruch 1 des deutschen Patents 43 45 582, das im Einspruchsverfahren durch Beschluss 23 W (pat) 323/05 vom 28. November 2006 mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 11 aufrechterhalten wurde, vgl. den zugehörigen Beschluss 23 W (pat) 323/05, auf dessen Begründung gemäß Abschnitt 5) auf Seiten 10 bis 12 Bezug genommen wird, um Wiederholungen zu vermeiden.